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§ 63 Absatz 1 Nummer 1 GWB
1.
der Rechtsbehelfsführer,
§ 63 Absatz 1 Nummer 2 GWB
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
§ 63 Absatz 2 GWB
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.
Verweis auf
§ 63 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 GWB
von
§ 70 Absatz 1 Satz 1 GWB