§ 63 Absatz 1 Nummer 1 GWB
1.
der Rechtsbehelfsführer,
§ 63 Absatz 1 Nummer 2 GWB
2.
die Kartellbehörde, deren Verfügung angefochten wird,
§ 63 Absatz 2 GWB
(2) Richtet sich der Rechtsbehelf gegen eine Verfügung einer obersten Landesbehörde oder einen Beschluss des Beschwerdegerichts, der eine solche Verfügung betrifft, ist auch das Bundeskartellamt an dem Verfahren beteiligt.