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§ 39 Absatz 2 GWB
(2) Zur Anmeldung sind verpflichtet:
1.
die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen,
2.
in den Fällen des
§ 37 Absatz 1 Nummer 1 und 3
auch der Veräußerer.
Verweis auf
§ 39 Absatz 2 GWB
von
§ 62 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 GWB