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§ 31b Absatz 1 GWB
(1) Die Kartellbehörde erteilt zu den nach
§ 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4
freigestellten Verträgen auf Anfrage Auskunft über
1.
Angaben nach
§ 31a
und
2.
den wesentlichen Inhalt der Verträge und Beschlüsse, insbesondere Angaben über den Zweck, über die beabsichtigten Maßnahmen und über Geltungsdauer, Kündigung, Rücktritt und Austritt.
Verweis auf
§ 31b Absatz 1 GWB
von
§ 62 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 GWB