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§ 50b Absatz 5 Satz 2 GWB
2
Das Ersuchen um Zustellung ist in Form eines einheitlichen Titels entsprechend Absatz 2 nebst einer Übersetzung dieses einheitlichen Titels in die Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaates unter Beifügung der zuzustellenden Unterlage an die dort zuständige Wettbewerbsbehörde zu richten.
§ 50b Absatz 5 Satz 3 GWB
3
Eine Übersetzung der zuzustellenden Unterlage in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Mitgliedstaates der ersuchten Behörde ist nur dann erforderlich, wenn das nationale Recht des ersuchten Mitgliedstaates dies vorschreibt.
Verweis auf
§ 50b Absatz 5 Satz 2 und 3 GWB
von
§ 50c Absatz 7 Satz 2 GWB