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1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Markttransparenzstelle die Befugnisse nach
§§ 59, 59a und 59b gegenüber natürlichen und juristischen Personen.
2Sie kann nach Maßgabe des
§ 47f Festlegungen gegenüber einzelnen, einer Gruppe oder allen der in
§ 47e Absatz 1 genannten Personen und Unternehmen in den in
§ 47g genannten Festlegungsbereichen treffen zur Datenkategorie, zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung.
3Die Markttransparenzstelle ist nach Maßgabe des
§ 47f befugt, die Festlegung bei Bedarf zu ändern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
4Sie kann insbesondere vorgeben, dass eine Internetplattform zur Eingabe der angeforderten Auskünfte sowie der Mitteilungen verwendet werden muss.
5Die Markttransparenzstelle kann nach Maßgabe des
§ 47f darüber hinaus vorgeben, dass Auskünfte und Daten an einen zur Datenerfassung beauftragten Dritten geliefert werden; Auswertung und Nutzung findet allein bei der Markttransparenzstelle statt.
6Die
§§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.
7Die
§§ 50f, 54, 56 bis 58, 61 Absatz 1 und 2, die
§§ 63, 64, 66, 67, 70, 73 bis 80, 82a, 83, 85, 91 und 92 gelten entsprechend.
8Für Entscheidungen, die die Markttransparenzstelle durch Festlegungen trifft, kann die Zustellung nach
§ 61 durch eine öffentliche Bekanntgabe im Bundesanzeiger ersetzt werden.
9Für Auskunftspflichten nach Satz 1 und Mitteilungspflichten nach
§ 47e gilt
§ 55 der Strafprozessordnung entsprechend.