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§ 47d Absatz 1 Satz 5 GWB
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Die Markttransparenzstelle kann nach Maßgabe des
§ 47f
darüber hinaus vorgeben, dass Auskünfte und Daten an einen zur Datenerfassung beauftragten Dritten geliefert werden; Auswertung und Nutzung findet allein bei der Markttransparenzstelle statt.
Verweis auf
§ 47d Absatz 1 Satz 5 GWB
von
§ 47j Absatz 3 Satz 1 GWB