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§ 47b Absatz 7 Satz 1 GWB
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Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass eine natürliche oder juristische Person gegen die in Absatz 6 genannten gesetzlichen Bestimmungen verstößt, muss die Markttransparenzstelle umgehend die zuständigen Behörden informieren und den Vorgang an sie abgeben.
Verweis auf
§ 47b Absatz 7 Satz 1 GWB
von
§ 47h Absatz 1 Satz 1 GWB