Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 47d Absatz 1 Satz 2 GWB
2
Sie kann nach Maßgabe des
§ 47f
Festlegungen gegenüber einzelnen, einer Gruppe oder allen der in
§ 47e Absatz 1
genannten Personen und Unternehmen in den in
§ 47g
genannten Festlegungsbereichen treffen zur Datenkategorie, zum Zeitpunkt und zur Form der Übermittlung.
Verweis auf
§ 47d Absatz 1 Satz 2 GWB
von
§ 47f Satz 1 Nummer 1 GWB