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§ 47b Absatz 3 GWB
(3)
1
Die Markttransparenzstelle erhebt und sammelt die Daten und Informationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
2
Dabei berücksichtigt sie Meldepflichten der Mitteilungsverpflichteten gegenüber den in
§ 47i
genannten Behörden oder Aufsichtsstellen sowie Meldepflichten, die von der Europäischen Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 und 6 der
Verordnung (EU) Nr. 1227/2011
festzulegen sind.
3
Für die Datenerfassung sind nach Möglichkeit bestehende Quellen und Meldesysteme zu nutzen.
Verweis auf
§ 47b Absatz 3 GWB
von
§ 47c Absatz 1 Satz 1 GWB