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§ 51 Absatz 5 GWB
(5) Die Mitglieder des Bundeskartellamts dürfen weder ein Unternehmen innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates eines Unternehmens, eines Kartells oder einer Wirtschafts- oder Berufsvereinigung sein.
Verweis auf
§ 51 Absatz 5 GWB
von
§ 47a Absatz 5 Satz 2 GWB