3.
die Umsatzerlöse im Inland, in der Europäischen Union und weltweit; anstelle der Umsatzerlöse sind bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des
§ 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß
§ 38 Absatz 4, bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall des
§ 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach
§ 38 Absatz 4a, einschließlich der Grundlagen für seine Berechnung, anzugeben;