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§ 33b Satz 2 GWB
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Das Gleiche gilt für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach Satz 1 ergangen sind.
Verweis auf
§ 33b Satz 2 GWB
von
§ 34 Absatz 5 Satz 3 GWB