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§ 33d Absatz 3 Satz 2 GWB
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Anderen Geschädigten ist das kleine oder mittlere Unternehmen nur zum Ersatz des aus dem Verstoß gemäß
§ 33a Absatz 1
entstehenden Schadens verpflichtet, wenn sie von den übrigen Rechtsverletzern mit Ausnahme des Kronzeugen keinen vollständigen Ersatz erlangen konnten.
Verweis auf
§ 33d Absatz 3 Satz 2 GWB
von
§ 33h Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 GWB