Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Verweis auf
§ 383 Absatz 1 Nummer 6 ZPO
von
§ 33g Absatz 6 Satz 3 Nummer 2 GWB