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§ 54 Absatz 4 Satz 2 AktG
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Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Verweis auf
§ 54 Abs. 4 Satz 2 AktG
von
§ 62 Absatz 3 Satz 2 AktG