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§ 26 Absatz 4 GWB
(4) Die Kartellbehörde hat die Anerkennung zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sie nachträglich feststellt, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung der Anerkennung nach Absatz 2 vorliegen.
Verweis auf
§ 26 Absatz 4 GWB
von
§ 27 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 GWB