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§ 19 Absatz 1 GWB
(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.
§ 19 Absatz 2 Nummer 5 GWB
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.
Verweis auf
§ 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 GWB
von
§ 20 Absatz 2 Satz 1 GWB