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§ 19 Absatz 2 Nummer 1 GWB
1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
Verweis auf
§ 19 Absatz 2 Nummer 1 GWB
von
§ 20 Absatz 1a Satz 2 GWB