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§ 72a Absatz 4 AO
(4)
1
Wer nach Maßgabe des
§ 93c
Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig
1.
unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
2.
Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
haftet für die entgangene Steuer.
Fußnote
(+++
§ 72a
: Zur Anwendung vgl. Art. 97
§§ 1
u. 27 AOEG 1977 u.
§ 93a
dieses G +++)
(+++
§ 72a
: Zur Geltung vgl.
§ 87e
+++)
Verweis auf
§ 72a Absatz 4 AO
von
§ 93a Absatz 1 Satz 2 AO