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§ 17 Absatz 1 Satz 2 GrEStG
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Liegt das Grundstück in den Bezirken von Finanzämtern verschiedener Länder, so ist jedes dieser Finanzämter für die Besteuerung des Erwerbs insoweit zuständig, als der Grundstücksteil in seinem Bezirk liegt.
Verweis auf
§ 17 Abs. 1 Satz 2 GrEStG
von
§ 22 Absatz 1 Satz 1 GrEStG