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§ 22 Absatz 1 AO
(1)
1
Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (
§ 18 Abs. 1 Nr. 1
) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (
§ 18 Abs. 1 Nr. 2
) örtlich zuständig.
2
Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach
§ 21 Abs. 1
zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat.
Verweis auf
§ 22 Abs. 1 AO
von
§ 90 Absatz 3 Satz 12 AO