Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 39 Absatz 2 GKG
(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.
Verweis auf
§ 39 Absatz 2 GKG
von
§ 89 Absatz 5 Satz 2 AO