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§ 67 Absatz 3 Satz 1 GmbHG
(3)
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In der Anmeldung haben die Liquidatoren zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach
§ 66 Abs. 4 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3
entgegenstehen, und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.
Verweis auf
§ 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG
von
§ 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 GmbHG