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§ 8 Absatz 2 Satz 2 GmbHG
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Das Gericht kann bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung Nachweise (unter anderem Einzahlungsbelege) verlangen.
Verweis auf
§ 8 Abs. 2 Satz 2 GmbHG
von
§ 57 Absatz 2 Satz 2 GmbHG