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§ 7 Absatz 2 Satz 1 GmbHG
(2)
1
Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist.
§ 7 Absatz 3 GmbHG
(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.
§ 19 Absatz 5 GmbHG
(5)
1
Ist vor der Einlage eine Leistung an den Gesellschafter vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 4 zu beurteilen ist, so befreit dies den Gesellschafter von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann.
2
Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach
§ 8
anzugeben.
Verweis auf
§ 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 19 Abs. 5 GmbHG
von
§ 56a Satz 1 GmbHG