Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 5 Absatz 2 GmbHG
(2)
1
Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten.
2
Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
§ 5 Absatz 3 GmbHG
(3)
1
Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden.
2
Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
Verweis auf
§ 5 Abs. 2 und 3 GmbHG
von
§ 55 Absatz 4 Satz 1 GmbHG