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§ 9b Absatz 1 GmbHG
(1)
1
Ein Verzicht der Gesellschaft auf Ersatzansprüche nach
§ 9a
oder ein Vergleich der Gesellschaft über diese Ansprüche ist unwirksam, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der Gesellschaft erforderlich ist.
2
Dies gilt nicht, wenn der Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht oder wenn die Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird.
Verweis auf
§ 9b Abs. 1 GmbHG
von
§ 43 Absatz 3 Satz 2 GmbHG