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§ 30 GmbHG
§ 30 Kapitalerhaltung
(1)
1
Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden.
2
Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (
§ 291
des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind.
3
Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2)
1
Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden.
2
Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach
§ 12
bekanntgemacht ist.
3
Im Fall des
§ 28 Abs. 2
ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig.
4
Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Verweis auf
§ 30 GmbHG
von
§ 43 Absatz 3 Satz 1 GmbHG