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§ 43 Absatz 1 GmbHG
(1) Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
§ 43 Absatz 4 GmbHG
(4) Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren.
Verweis auf
§ 43 Abs. 1 und 4 GmbHG
von
§ 31 Absatz 6 Satz 2 GmbHG