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§ 19 Absatz 6 Satz 2 GmbHG
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Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, so tritt die Verjährung nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Eröffnung ein.
Verweis auf
§ 19 Abs. 6 Satz 2 GmbHG
von
§ 31 Absatz 5 Satz 3 GmbHG