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§ 5 Absatz 4 Satz 1 GmbHG
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Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden.
Verweis auf
§ 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG
von
§ 19 Absatz 2 Satz 2 GmbHG