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§ 2 Absatz 2 GmbHG
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
Verweis auf
§ 2 Abs. 2 GmbHG
von
§ 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GmbHG