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§ 191a Absatz 1 GKG
(1) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
JVEG) gezahlt werden.
Verweis auf
§ 191a Abs. 1 GKG
von
§ 191a Absatz 3 Satz 1 GKG