Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 38 GKG
§ 38 Verzögerung des Rechtsstreits
1
Wird außer im Fall des
§ 335
der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen.
2
Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden.
3
Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.
Verweis auf
§ 38 GKG
von
§ 69 Satz 1 GKG