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§ 63 Absatz 3 Satz 2 GKG
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Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.
Verweis auf
§ 63 Absatz 3 Satz 2 GKG
von
§ 68 Absatz 1 Satz 3 GKG