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§ 38 Absatz 3 AktG
(3)
1
Enthält die Anmeldung die Erklärung nach
§ 37a
Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen oder Sachübernahmen ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
§ 37a
erfüllt sind.
2
Lediglich bei einer offenkundigen und erheblichen Überbewertung kann das Gericht die Eintragung ablehnen.
Verweis auf
§ 38 Abs. 3 AktG
von
§ 52 Absatz 7 Satz 2 AktG