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§ 1110 ZPO
§ 1110 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach den Artikeln 53 und 60 der
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Verweis auf
§ 1110 ZPO
von
§ 22 Absatz 3 Satz 1 GKG