Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 1079 ZPO
§ 1079 Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bestätigungen nach
1.
Artikel 9 Abs. 1, Artikel 24 Abs. 1, Artikel 25 Abs. 1 und
2.
Artikel 6 Abs. 2 und 3
der
Verordnung (EG) Nr. 805/2004
sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
Verweis auf
§ 1079 ZPO
von
§ 22 Absatz 3 Satz 1 GKG