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§ 31 Absatz 2 GKG
(2)
1
Soweit ein Kostenschuldner aufgrund von
§ 29 Nummer 1 oder 2
(Erstschuldner) haftet, soll die Haftung eines anderen Kostenschuldners nur geltend gemacht werden, wenn eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des ersteren erfolglos geblieben ist oder aussichtslos erscheint.
2
Zahlungen des Erstschuldners mindern seine Haftung aufgrund anderer Vorschriften dieses Gesetzes auch dann in voller Höhe, wenn sich seine Haftung nur auf einen Teilbetrag bezieht.
Verweis auf
§ 31 Absatz 2 GKG
von
§ 18 Satz 2 GKG