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§ 7 Satz 3 GewStG
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Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.
Verweis auf
§ 7 Satz 3 GewStG
von
§ 36 Absatz 3 Satz 2 GewStG