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§ 37a Absatz 1 Satz 1 AktG
(1)
1
Wird nach
§ 33a
von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmeldung zu erklären.
Verweis auf
§ 37a Abs. 1 Satz 1 AktG
von
§ 52 Absatz 7 Satz 2 AktG