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§ 19 Absatz 3 Satz 2 GewStG
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Die Anpassung kann bis zum Ende des 15. auf den Erhebungszeitraum folgenden Kalendermonats vorgenommen werden; bei einer nachträglichen Erhöhung der Vorauszahlungen ist der Erhöhungsbetrag innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorauszahlungsbescheids zu entrichten.
Verweis auf
§ 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG
von
§ 20 Absatz 2 Satz 1 GewStG