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§ 2 Absatz 3 GewStG
(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.
Verweis auf
§ 2 Abs. 3 GewStG
von
§ 11 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 GewStG