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§ 10a Satz 2 GewStG
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Der 1 Million Euro übersteigende maßgebende Gewerbeertrag ist bis zu 60 Prozent um nach Satz 1 nicht berücksichtigte Fehlbeträge der vorangegangenen Erhebungszeiträume zu kürzen.
Verweis auf
§ 10a Satz 2 GewStG
von
§ 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 GewStG