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§ 7 Absatz 1 Satz 1 UBGG
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Eine offene Unternehmensbeteiligungsgesellschaft darf spätestens fünf Jahre nach ihrer Anerkennung kein Tochterunternehmen mehr sein.
Verweis auf
§ 7 Abs. 1 Satz 1 UBGG
von
§ 3 Satz 1 Nummer 23 GewStG