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§ 53 Nummer 2 AO
2.
deren Bezüge nicht höher sind als das Vierfache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Vierfachen das Fünffache des Regelsatzes.
Verweis auf
§ 53 Nr. 2 AO
von
§ 3 Satz 1 Nummer 20 Buchstabe c GewStG