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§ 34i Absatz 8 Nummer 2 GewO
2.
die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Register nach
§ 11a Absatz 1
eintragen zu lassen und
Verweis auf
§ 34i Absatz 8 Nummer 2 GewO
von
§ 160 Absatz 1 Satz 1 GewO