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§ 34f Absatz 4 Satz 1 GewO
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Gewerbetreibende nach Absatz 1 dürfen direkt bei der Beratung und Vermittlung mitwirkende Personen nur beschäftigen, wenn sie sicherstellen, dass diese Personen über einen Sachkundenachweis nach Absatz 2 Nummer 4 verfügen und geprüft haben, ob sie zuverlässig sind.
Verweis auf
§ 34f Absatz 4 Satz 1 GewO
von
§ 157 Absatz 6 Satz 4 GewO