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§ 97 AO
§ 97 Vorlage von Urkunden
(1)
1
Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
2
Im Vorlageverlangen ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden.
3
§ 93 Absatz 1 Satz 2 und 3
gilt entsprechend.
(2)
1
Die Finanzbehörde kann die Vorlage der in Absatz 1 genannten Urkunden an Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind.
2
§ 147 Abs. 5
gilt entsprechend.
Fußnote
(+++
§ 97
: Zur Anwendung vgl.
§ 4 Abs. 2
VermAnlG,
§ 9 Abs. 2
WpÜG,
§ 8 Abs. 2
WpHG u.
§ 27 Abs. 2
WpPG jeweils F. ab 2.11.2015 +++)
Verweis auf
§ 97 AO
von
§ 87a Absatz 5 Satz 1 AO