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§ 16 Absatz 1 Satz 1 MaBV
(1)
1
Gewerbetreibende im Sinne des
§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
der Gewerbeordnung haben auf ihre Kosten die Einhaltung der sich aus den
§§ 2 bis 14
ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und der zuständigen Behörde den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.
Verweis auf
§ 16 Absatz 1 Satz 1 MaBV
von
§ 157 Absatz 3 Satz 5 GewO